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Wer haftet für Mieterschäden?

Ob Sie eine Wohnung verlassen oder neu beziehen – immer stellt sich die Frage, wer für Schäden am Mietobjekt aufkommen und wer wie viel bezahlen muss.

Grundsätzlich haften Sie als Mieterin oder Mieter für Schäden, die von Ihnen selbst, Ihren Mitbewohnern, Angestellten, Gästen oder Haustieren während der Mietdauer verursacht worden sind. Für Schäden, die durch normale Abnützung entstehen, muss der Vermieter selbst aufkommen.


Als Mieterin oder Mieter haften Sie zum Beispiel, wenn

  • Ihre Kinder die Wände bemalt haben.
  • eine Scheibe zerbrochen wurde.
  • Ihre Haustiere an Holzwänden genagt haben.
  • deutlich sichtbare Teppichflecken vorhanden sind.
  • grosse Brandlöcher entstanden sind.


Keine Haftung besteht, wenn

  • Tapeten vergilbt, Spuren von Bildern und Möbeln an den Wänden sichtbar oder Teppiche abgenützt sind.
  • Nagel- und Dübellöcher sachgerecht verschlossen wurden.
  • Schäden von unbekannten Dritten verursacht wurden.
  • Schäden schon bei Mietantritt bestanden haben.


Versicherung einbeziehen

Es empfiehlt sich, mit der Hausverwaltung frühzeitig über Schäden an der Wohnung und deren Behebung zu sprechen. Auch die Haftpflichtversicherung sollte informiert werden. Gibt es einen grösseren Schadenfall oder fordert die Verwaltung Schadenersatz, so sind Sie sogar verpflichtet, dies Ihrer Versicherung zu melden.


Die Zeit hinterlässt Spuren

Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der durchschnittlichen Lebensdauer der beschädigten Sache. So ist zum Beispiel die normale Lebensdauer von Linoleum zwanzig Jahre. Muss er wegen einer Beschädigung bereits nach zehn Jahren erneuert werden, bezahlt der Mieter höchstens noch 50 Prozent des Neuwerts.


Kleine Reparaturen und Ausbesserungen

Wenn die Reparatur kleiner Schäden, die niemanden wirklich beeinträchtigen, unverhältnismässig teuer ist, müssen Sie nur einen Teil bezahlen. Beispiel: Wegen eines kleinen Brandlochs im Spannteppich muss nicht der ganze Teppich auf Kosten des Mieters ersetzt werden. Mit einer kleinen Reparatur der betreffenden Stelle kann der Schaden zufriedenstellend behoben werden.


Für kleine Reparaturen und Ausbesserungen wie diese müssen Sie selbst aufkommen:

  • Instandstellung von Schaltern, Steckdosen und Türschlössern
  • Ersatz von Hahnendichtungen und Duschschläuchen
  • Reinigung oder Ersatz von Küchenabluft-Filtern
  • Entrussen von Wohnzimmer-Cheminées
  • Auswechseln von Sicherungen
  • Entstopfen von Ablaufrohren bis zur Hauptleitung


Nicht alles in die eigene Hand nehmen

Beheben Sie grössere Schäden nicht selbst. Geben Sie auch keine Reparaturaufträge direkt, sondern überlassen Sie dies der Verwaltung. Sie verlieren sonst den Anspruch auf  Vergütung jenes Teils der Arbeit, der auf die Altersentwertung zurückzuführen ist. Ausserdem besteht die Gefahr, dass die Arbeiten nicht fachgerecht oder unpassend ausgeführt werden. Akzeptiert der Vermieter die Reparaturen nicht, entstehen für Sie doppelte Kosten.


Mit Reparaturen rechtzeitig beginnen

Bei Mietbeginn müssen alle kleinen Arbeiten bereits ausgeführt sein. Kontaktieren Sie bei grösseren Reparaturen auf Ihre Kosten früh genug die Verwaltung, damit die Arbeiten vor Einzug der Nachmieterin oder des Nachmieters stattfinden können. Verzögert sich deren kompletten Einzug, so können Sie für Mietzinsausfall und weitere Umtriebe zur Verantwortung gezogen werden.

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Quelle: http://www.mobi.ch