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Haftpflicht bei Ski- und Snowboardunfällen

Schnell unterwegs, schnell ists geschehen: Beim Wintersport kann ein Unfall, bei dem Dritte zu Schaden kommen, teuer werden. Deshalb braucht es die Privat-Haftpflichtversicherung.

Wer Auto fahren will, braucht obligatorisch eine Haftpflichtversicherung. Mit dem Obligatorium will der Gesetzgeber sicherstellen, dass bei einem Unfall der Haftpflichtige – beziehungsweise sein Versicherer – für geschädigte Drittpersonen aufkommt.


Aber auch wer Ski oder Snowboard fährt, mit den Inline-Skates, dem Kickboard-Trottinett oder dem Skateboard unterwegs ist, kann jemanden schädigen und haftbar werden. Solche Schäden können in die Millionen gehen. Dazu braucht es eine Privat-Haftpflichtversicherung – auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Gerade für junge Leute ist sie wichtig.


Die Deckungsfrage

Wer einer beruflichen Tätigkeit nachgeht oder nicht mehr bei den Eltern wohnt, ist über die Police der Eltern nicht versichert. Das heisst umgekehrt: Wer noch in der Ausbildung steht – und zu Hause wohnt oder wenigstens als Wochenendaufenthalter regelmässig in den Haushalt zurückkehrt – ist über die Police der Eltern versichert, also Studierende, Mittelschüler sowie Lernende mit einem Lehrvertrag.


Heikel wird die Situation bei einem längeren Studienaufenthalt, einem Austauschjahr oder einem Praktikum im Ausland: Hier empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung. Sie steht der versicherten Person auch dann bei, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Forderungen abzulehnen.


Einschränkungen der Deckung

Nun ist aber eine Privat-Haftpflichtversicherung nicht einfach ein Freipass. Das Versicherungsvertrags-Gesetz VVG hält in Artikel 14 fest: 

Skifahrer
  • Wird ein Schaden absichtlich herbei geführt, besteht keine Deckung. Ein Beispiel: Ein Skifahrer ärgert sich, dass ihm ein Snowboarder den Weg abgeschnitten hat und will sich «rächen»: Nach der nächsten Kurve fährt er absichtlich in ihn hinein. Da kann er nicht auf die Versicherung zählen.

  • Auch bei «Inkaufnahme» eines Schadens besteht keine Deckung. Zum Beispiel: Ein Skifahrer fährt mit vollem Tempo Richtung Talstation des Skilifts und donnert ohne gross zu bremsen in die Kolonne der Wartenden. Damit nimmt er «in Kauf», dass es zu einem Zusammenstoss kommt.

  • Bei Grobfahrlässigkeit muss der Versicherte mit einer Kürzung der Leistungen rechnen je nach der Art des Verschuldens. Wenn ein Snowboarder «mit Vollgas» über eine unübersichtliche Kuppe hinaus springt und wartende Skifahrer verletzt, ist sein Handeln als grobfahrlässig zu bezeichnen, wenn nicht gar als Inkaufnahme eines Schadenfalls.

Gerade dieser Fall zeigt: Es kommt auf die konkrete Situation an. Vielleicht besteht ja ein Selbstverschulden der Skifahrer, denn es ist gefährlich, sich hinter einer unübersichtlichen Kuppe aufzuhalten. Denkbar, dass ein solcher Fall letztlich vor Gericht entschieden wird.


Die Frage der Haftung

Neben der Deckungsfrage gibt es aber immer auch die Frage der Haftung. Das heisst: Ist der Unfallverursacher wirklich haftbar? Zur Beurteilung werden die FIS-Regeln herangezogen, eine Art «Strassenverkehrsgesetz der Piste». Wenn sich der Schädiger und der Geschädigte – respektive die Versicherungen der Betroffenen – nicht einigen können, enden solche Fälle vor dem Richter.


Die FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder

  1. Rücksichtnahme auf die andern Skifahrer und Snowboarder

    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise

    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur

    Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
  4. Überholen

    Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren

    Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
  6. Anhalten

    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
  7. Aufstieg und Abstieg

    Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
  8. Beachten der Zeichen

    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Hilfeleistung

    Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht

    Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.


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Quelle: http://www.mobi.ch