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Einkauf


Zweck

Der Einkauf hat zum Ziel, einen allfälligen Fehlbetrag zukünftiger Leistungen des Versicherten auszugleichen. Dieser Fehlbetrag kann sich beispielsweise durch Beitragslücken, bei Lohnerhöhung, Scheidung oder bei vorzeitigem Ruhestand ergeben.


Definition

Unter Einkauf sind alle freiwillig eingezahlten Beiträge des Versicherten sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Eintrittsleistungen zu verstehen, welche zum Ziel haben, allfällige Leistungslücken zu schliessen.


Bedingungen und Modalitäten des Einkaufs

Die Vorsorgeeinrichtung muss dem eintretenden Versicherten ermöglichen, seinen Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, indem sie ihm die Möglichkeit gibt, sich bis zu seinen vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Ebenso kann sie dem Versicherten erlauben, fehlende Versicherungsjahre jederzeit einzukaufen, vorausgesetzt, dass dies durch das Reglement vorgesehen ist.


Hierbei sind jedoch folgende Regeln zu beachten:

  • Der Einkaufsbetrag ist nach oben begrenzt. Der maximale Einkaufsbetrag wird errechnet, indem das tatsächlich vorhandene Altersguthaben von dem reglementarischen Altersguthaben abgezogen wird. Die so errechnete maximale Einkaufssumme ist entsprechend den Vorschriften des Art. 60a BVV2 um Guthaben in der Säule 3a sowie um anderweitig vorhandene Freizügigkeitsguthaben zu reduzieren.
  • Aus einmal mit Mitteln der beruflichen Vorsorge getätigten Einkäufe können daraus resultierende Leistungen innerhalb der Frist von drei Jahren nicht in Form von Kapital bezogen werden (Pensionierung, Barauszahlung, Wohneigentumsförderung).
  • Versicherte, die von einem Vorbezug oder mehreren Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung profitiert haben, können nur dann einen Einkauf  vornehmen, wenn die Vorbezüge vollständig zurückgezahlt wurden.
  • Ausgenommen von dieser Begrenzung sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung.
  • Zweck dieser Bestimmungen ist es zu verhindern, dass Versicherte, welche sich in einer privilegierten Situation befinden, unter Einsetzung ihrer 2. Säule von überdurchschnittlichen steuerlichen Vorteilen profitieren können.


Vorzeitige Pensionierung

Der Bundesrat hat das Mindestalter für die vorzeitige Pensionierung in der beruflichen Vorsorge auf 58 Jahre beschränkt. Vorsorgeeinrichtungen können in ihrem Reglement für ihre Versicherten jedoch die Möglichkeit vorsehen, über de freiwilligen Einkauf gemäss Art. 9 Abs. 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe zu tätigen, um Kürzungen beim Vorbezug von Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Einkäufe stellen allerdings keine Einkäufe in Sinne von Art. 9 Abs. 2 FZG dar, welche die reglementarischen Leistungen bei der Pensionierung bestimmen.


Rechtliches

Art. 9 FZG verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen dazu, den eintretenden Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen einkaufen zu können.
Art. 79b BVG begrenzt den Betrag, welcher der Versicherte für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung einzahlen kann. Art. 60a BVV2 präzisiert die für den erlaubten Einkauf notwendigen Berechnungen.

Der Steuerabzug des Einkaufs ist im Rahmen der Art. 81 Abs. 2 BVG, 33 Abs. 1 lit. d DBG und 9 Abs. 2 lit. StHG vorgesehen.

 

Referenzen

3. Paket der 1. BVG-Revision, Zusammenstellung und Erläuterungen des BSV; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88 vom 28. November 2005; Carl Helbing, Personalvorsorge und BVG, Haupt, Bern, 2006.

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Quelle: http://www.mobi.ch