Privatpersonen
Unternehmen
Hauptsächlich im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und in dessen Verordnung (FZV), in Kraft getreten am 1. Januar 1995.
Diese Reglementierung ist auf alle Vorsorgeverhältnisse anwendbar, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihres Reglements bei Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistung gewährt.
Sicherstellen, dass bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung der gesamte, im Rahmen der obligatorischen oder freiwilligen Vorsorge angehäufte Vorsorgeschutz der versicherten Person erhalten bleibt.
Verlässt der Versicherte eine Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalls, hat er Anspruch auf seine Austrittsleistung.
Die Austrittsleistung wird fällig, sobald der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlässt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie zu verzinsen. Erfolgt die Überweisung durch die Vorsorgeeinrichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Angaben, so hat sie einen Verzugszins zu zahlen.
Die Austrittsleistung wird nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung berechnet, bei welcher die Person versichert ist. Indessen muss die Leistung mindestens den drei folgenden Beträgen entsprechen:
Das Gesetz sieht die Pflicht der Übertragung der Austrittsleistung vor. Tritt ein Versicherter einer neuen Vorsorgeeinrichtung bei, muss die alte der neuen die Austrittsleistung überweisen. Tritt der Versicherte keiner neuen Vorsorgeeinrichtung bei, muss er der bisherigen mitteilen, in welcher zugelassenen Form (Freizügigkeitspolice und Freizügigkeitskonto bei Freizügigkeitseinrichtungen) er seine Vorsorge behalten will. Bleibt die Mitteilung aus, überweist die Vorsorgeeinrichtung die Leistung spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung.
Im Scheidungsfall haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Austrittsleistung des anderen, berechnet nach der Dauer der Ehe. Haben beide Austrittsguthaben, wird nur die Differenz dieser beiden Guthaben geteilt.
Die Auszahlung der Austrittsleistung an den Versicherten in Form von Kapital ist unter einer der folgenden Bedingungen erlaubt:
Die Auszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners zulässig.
Die Barauszahlung der Austrittsleistung des Kontos oder der Freizügigkeitspolice folgt den gleichen Regeln.