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Freizügigkeit


Gesetzliche Grundlagen

Hauptsächlich im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und in dessen Verordnung (FZV), in Kraft getreten am 1. Januar 1995. 

Diese Reglementierung ist auf alle Vorsorgeverhältnisse anwendbar, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihres Reglements bei Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistung gewährt.


Zweck des Freizügigkeitsgesetzes und der Verordnung

Sicherstellen, dass bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung der gesamte, im Rahmen der obligatorischen oder freiwilligen Vorsorge angehäufte Vorsorgeschutz der versicherten Person erhalten bleibt.


Die Austrittsleistung und die Bestimmung ihrer Höhe

Verlässt der Versicherte eine Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalls, hat er Anspruch auf seine Austrittsleistung.
Die Austrittsleistung wird fällig, sobald der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlässt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie zu verzinsen. Erfolgt die Überweisung durch die Vorsorgeeinrichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Angaben, so hat sie einen Verzugszins zu zahlen.


Die Austrittsleistung wird nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung berechnet, bei welcher die Person versichert ist. Indessen muss die Leistung mindestens den drei folgenden Beträgen entsprechen:

  • Freizügigkeitsleistung (Art. 15 und 16 FZG):
    Im Fall eines Beitragsprimats entspricht der Betrag der Freizügigkeitsleistung der gesetzlichen Reserve. Im Leistungsprimat geht es um den aktuellen Wert der angehäuften Leistungen.
  • Mindestbetrag (Art. 17 FZG):
    Er besteht aus den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie der Summe der vom Versicherten während der Versicherungsperiode einbezahlten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 %.
  • Altersguthaben BVG (Art. 18 FZG):
    Dieses entspricht den jährlichen Altersgutschriften, den allfälligen Freizügigkeitsleistungen und den Zinsen.


Übertragung der Austrittsleistung

Das Gesetz sieht die Pflicht der Übertragung der Austrittsleistung vor. Tritt ein Versicherter einer neuen Vorsorgeeinrichtung bei, muss die alte der neuen die Austrittsleistung überweisen. Tritt der Versicherte keiner neuen Vorsorgeeinrichtung bei, muss er der bisherigen mitteilen, in welcher zugelassenen Form (Freizügigkeitspolice und Freizügigkeitskonto bei Freizügigkeitseinrichtungen) er seine Vorsorge behalten will. Bleibt die Mitteilung aus, überweist die Vorsorgeeinrichtung die Leistung spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung.


Ehescheidung

Im Scheidungsfall haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Austrittsleistung des anderen, berechnet nach der Dauer der Ehe. Haben beide Austrittsguthaben, wird nur die Differenz dieser beiden Guthaben geteilt.


Kapitalauszahlung

Die Auszahlung der Austrittsleistung an den Versicherten in Form von Kapital ist unter einer der folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Der Versicherte verlässt die Schweiz endgültig. Für den obligatorischen Teil der Austrittsleistung gilt jedoch eine Einschränkung: Reist der Versicherte in ein EU- oder EFTA-Land aus und ist er dort weiter pflichtversichert, so kann der obligatorische Teil nicht bar ausgezahlt werden. Vielmehr muss dieser Teil der Austrittsleistung in der Schweiz einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice gutgeschrieben werden.
  • Der Versicherte nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und untersteht nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
  • Die Austrittsleistung beträgt weniger als ihr Jahresbeitrag.


Die Auszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners zulässig.

Die Barauszahlung der Austrittsleistung des Kontos oder der Freizügigkeitspolice folgt den gleichen Regeln.

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Quelle: http://www.mobi.ch