Privatpersonen
Unternehmen
Diese Reglementierung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten und findet im Bereich der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge Anwendung.
Zum Erwerb von Wohneigentum einen Vorbezug in Kapitalform oder die Verpfändung des Vorsorgeguthaben zu ermöglichen
Allgemeine Bedingungen
Berufliches Vorsorgekapital kann in der Schweiz und im Ausland nur für drei Ziele verwendet werden:
Die Finanzierung von Ferienhäusern mit Mitteln der zweiten Säule ist demnach ausgeschlossen.
Der Versicherte muss den Beweis erbringen, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge für einen der gesetzlich vorgesehenen Fälle verwendet werden. Er muss der Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Dokumente einreichen, wie z.B. Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, usw.
Betrag:
Im Prinzip beträgt der Mindestbetrag der vorzeitigen Ausrichtung CHF 20'000.–.
Bis zum 50. Altersjahr kann der Versicherte seine ganze Freizügigkeitsleistung zurücknehmen. Danach verringert sich die Möglichkeit des Vorbezugs auf den höheren der beiden nachfolgenden Beträge:
Modalitäten:
Vorzeitige Ausrichtungen können nur alle fünf Jahre und bis spätestens drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erfolgen. Bei verheirateten Paaren kann die Auszahlung nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehepartners erfolgen.
Die vorzeitige Ausrichtung geschieht über den Gläubiger des Versicherten: den Verkäufer, den Unternehmer oder den Darlehensgeber. Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch vorgemerkt.
Folgen:
Die vorzeitige Ausrichtung hat gleichzeitig eine Verringerung der Alters-, Invaliden- und Todesfallleistung zur Folge. Die Verringerung der Versicherungsdeckung im Todes- und Invaliditätsfall kann durch den Abschluss einer ergänzenden Versicherung kompensiert werden.
Die Vorsorgeeinrichtung teilt die Höhe der vorzeitigen Ausrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit. Auf die Kapitalleistung wird im Zeitpunkt ihrer Auszahlung eine Steuer erhoben. Im Fall der Rückzahlung einer vorzeitigen Auszahlung wird der bereits bezahlte Steuerbetrag ohne Zinsen zurückerstattet.
Betrag:
Verpfändet werden kann die Freizügigkeitsleistung oder der Anspruch auf die Vorsorgeleistung.
Ist der Versicherte weniger als 50 Jahre alt, hat der verpfändbare Höchstbetrag die Höhe der zum Zeitpunkt der Pfändung angehäuften Leistungen zu erreichen. Dieser Betrag ist mit Sicherheit nicht höher als die angehäufte Freizügigkeitsleistung bei Erreichen des 50. Altersjahrs.
Für einen Versicherten, der das 50. Altersjahr bereits erreicht hat, wird der Höchstbetrag, der verpfändet werden kann, nach der gleichen Methode wie im Fall der vorzeitigen Auszahlung bestimmt.
Folgen:
Die Verpfändung hat – anders als bei der vorzeitigen Auszahlung – nicht zur Folge, dass der Versicherungsschutz der zweiten Säule abnimmt, ausser im Fall der Pfändung. Solange das Pfand nicht eingelöst ist, wird keine Steuer erhoben.