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Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge enthält in den Artikeln 80 bis 84 und 98 Bestimmungen, welche das Prinzip der steuerlichen Behandlung der Vorsorge aufstellen.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit (Art. 80 Abs. 1 BVG)
Die Steuervorteile sind indessen von den fünf folgenden Prinzipien abhängig, die von der Vorsorgeeinrichtung zu respektieren sind: Kollektivität, Gleichbehandlung, Angemessenheit, Planmässigkeit, Versicherungsprinzip.
Die Arbeitgeberbeiträge (im Rahmen einer Personengesellschaft) werden wie Betriebsunkosten angesehen und sind deshalb ganz abzugsfähig.
Die Arbeitnehmerbeiträge und die Beiträge der selbständig Erwerbenden, die an die Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sind vom Bruttoeinkommen abziehbar.
Dem ganzen Abzug der Beiträge entspricht die volle Besteuerung der künftigen Vorsorgeleistungen, unter dem Vorbehalt, dass die Übergangsbestimmungen Anwendung finden. Eine Ausnahme rechtfertigt sich zu Gunsten versicherter Personen, die nicht vom Beitragsabzug profitieren konnten. In diesen Fällen wird eine reduzierte Besteuerung von 60 oder 80 % ihrer Leistungen vorgenommen.
Auf Bundes- wie auf Kantonsebene werden die Renten zu 100 % mit dem übrigen Einkommen der Steuerpflichtigen besteuert.
Die Auszahlung in Kapitalform wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Auf Bundesebene entspricht dieser Satz einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Auf Kantonsebene hingegen haben sich verschiedene Lösungen durchgesetzt (Spezialtarif, «Rentensatz» oder Ähnliches).
Solche Leistungen sind als Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu versteuern: getrennte Besteuerung vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz. Im Fall der Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zinsen zurückerstattet.
Unter dem Gesichtspunkt des Rückkaufs sind bezahlte Beiträge – unter Einhaltung der vom Fiskus vorgegebenen Grenzen – steuerlich absetzbar.
Hat der Begünstigte einer Leistung aus der zweiten Säule seinen Wohnsitz im Ausland, so ist er der Quellensteuer unterworfen. Dies unter dem Vorbehalt internationaler Doppelbesteuerungsabkommen, welche eine Steuerbefreiung (für die Renten) oder eine Rückerstattung (für die Auszahlung) der Steuer vorsehen können.